Wechselwirkung der Festsetzungsfristen von Grundlagen- und Folgebescheid nach Aufhebungszusage des Finanzamts und übereinstimmender
Erledigungserklärung der Beteiligten
Leitsatz
Die durch Anfechtung eines Feststellungsbescheids bewirkte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist endet mit der Bekanntgabe
eines diese Feststellung betreffenden Aufhebungsbescheides und nicht erst mit dessen Unanfechtbarkeit.
Dies gilt auch, wenn die Aufhebung in Erfüllung einer auf Anregung des Gerichts gegebenen Zusage der Finanzbehörde erfolgt,
aufgrund deren die Beteiligten einen anhängigen Finanzgerichtsprozess durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet
haben.
Der der Finanzbehörde obliegende Nachweis, dass der die angegriffene Feststellung ersetzende Bescheid den Behördenbereich
vor der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides verlassen hat, kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden,
wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Vermerk der Poststelle festgehalten ist.
Die irrige Beurteilung formellrechtlicher Anforderungen bei der Bescheiderteilung – wie die fehlende Bezeichnung der Feststellungsbeteiligten
- wird von der Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO nicht erfasst.
Ein Antrag auf Änderung eines festsetzungsverjährten Folgebescheides kann keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO auslösen.
Dies gilt auch, wenn der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem die Festsetzungsverjährung hinsichtlich des
Grundlagenbescheides noch nicht abgelaufen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 560 Nr. 8 WAAAC-40855
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