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infoCenter (Stand: März 2024)

Reisen ins Ausland

Bernd Langenkämper
Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am zugestimmt. Die geplante Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurde ersatzlos gestrichen. Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab VZ 2024 von 8 € auf 9 € angehoben.

I. Definition der Reisen ins Ausland

[i]

Reisen ins Ausland können sowohl dem beruflichen bzw. geschäftlichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Reisekosten aus Anlass einer Auswärtstätigkeit (Dienst- oder Geschäftsreisen, aber auch einer Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen im beruflichen oder geschäftlichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interesse von untergeordneter Bedeutung ist.

II. Allgemein

1. Grundsätzliche Abziehbarkeit

Aufwendungen für Auslandsreisen sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn

  • der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) tätig wird und

  • die Reisen ins Ausland so gut wie ausschließlich beruflich oder geschäftlich veranlasst sind.

2. Reisezweck

Nur Reisen, denen ein unmittelbarer beruflicher oder geschäftlicher Anlass zugrunde liegt, sind der beruflichen oder geschäftlichen Sphäre zuzurechnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden.

Den Steuerpflichtigen trifft die Last, den beruflichen oder geschäftlichen Anlass einer Auslandsreise und den Ausschluss einer privaten Mitveranlassung nachzuweisen.

3. Abgrenzung zu Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für Auslandsreisen können unter Umständen auch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein:

  • Sonderausgaben, z.B. Auslandsreisen im Rahmen einer Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf;

  • außergewöhnliche Belastungen, z.B. zwangsläufig notwendige Heilbehandlungen im Ausland.

4. Abgrenzung zur privaten Mitveranlassung einer Auslandsreise

Werden mit der Auslandsreise auch private Angelegenheiten verknüpft, sind die mit der Reise verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Veranlassungsprinzips aufzuteilen (z.B. Zeitanteile), wenn die berufliche Veranlassung nachgewiesen wird und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

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