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Reisen ins Ausland
Die Bundesregierung hatte am das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) auf den Weg gebracht. Danach sollten unter anderem auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ab 2024 von 28 € auf 30 € und diejenigen von 14 € auf 15 € steigen. Der Vermittlungsausschuss hat allerdings beschlossen, die Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen ersatzlos entfallen zu lassen Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wurde ab VZ 2024 von 8 € auf 9 € angehoben.
I. Definition der Reisen ins Ausland
Reisen ins Ausland können sowohl dem beruflichen bzw. geschäftlichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Reisekosten aus Anlass einer Auswärtstätigkeit (Dienst- oder Geschäftsreisen, aber auch einer Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen im beruflichen oder geschäftlichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interesse von untergeordneter Bedeutung ist.
Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab Stellung genommen und die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht ().
II. Allgemein
1. Grundsätzliche Abziehbarkeit
Aufwendungen für Auslandsreisen sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn
der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) tätig wird und
die Reisen ins Ausland so gut wie ausschließlich beruflich oder geschäftlich veranlasst sind.
2. Reisezweck
Nur Reisen, denen ein unmittelbarer beruflicher oder geschäftlicher Anlass zugrunde liegt, sind der beruflichen oder geschäftlichen Sphäre zuzurechnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden.
Den Steuerpflichtigen trifft die Last, den beruflichen oder geschäftlichen Anlass einer Auslandsreise und den Ausschluss einer privaten Mitveranlassung nachzuweisen.
3. Abgrenzung zu Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für Auslandsreisen können unter Umständen auch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein:
Sonderausgaben, z.B. Auslandsreisen im Rahmen einer Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf;
außergewöhnliche Belastungen, z.B. zwangsläufig notwendige Heilbehandlungen im Ausland.
4. Abgrenzung zur privaten Mitveranlassung einer Auslandsreise
Werden mit der Auslandsreise auch private Angelegenheiten verknüpft, sind die mit der Reise verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Veranlassungsprinzips aufzuteilen (z.B. Zeitanteile), wenn die berufliche Veranlassung nachgewiesen wird und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.