Zurechnung von Kapitalvermögen bei tatsächlicher Mittelverwaltung von Vermögen von Kindern durch Eltern; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Instanzenzug:
Gründe
1. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Tatbestandes ab.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; , juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dabei muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich rügen, „es gehe in erster Linie um die Frage, wann die tatsächliche Mittelverwaltung von Vermögen von Kindern durch Eltern steuerrechtlich den Kindern zuzurechnen ist”, reicht das für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, zumal sich der BFH —wie vom Finanzgericht (FG) zutreffend erkannt— bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen Einnahmen aus Kapitalanlagen, die Eltern ihren Kindern überlassen haben, den Kindern, nicht aber den Eltern zuzurechnen sind (vgl. , BFHE 120, 393, BStBl II 1977, 206; vom VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; vom VIII R 19/98, BFH/NV 1999, 1325; , BFH/NV 2002, 896). Die Beschwerdeschrift setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander, sondern rügt im Ergebnis die materielle Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, ohne dass erkennbar ist, weshalb für den BFH Anlass bestehen sollte, sich mit dieser Problematik nochmals zu befassen. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
b) Einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO haben der Kläger ebenfalls nicht substantiiert gerügt. Der Vortrag, aus den Wertpapierabrechnungen gehe hervor, es handele sich ausschließlich um rentierliche Anlagen, so dass tatsächlich Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kapitalanlagen entstanden seien, die der Betriebsprüfer zugunsten der Kläger hätte in Ansatz bringen müssen, wendet sich im Ergebnis ebenfalls gegen die Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-40364