Voraussetzungen einer missbräuchlichen Basisgesellschaft in den Niederlanden
Leitsatz
1) Das Gericht folgt nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, dass die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsregelung
des § 50d Abs. 1a EStG a.F. nur alternativ vorliegen müssen, um die Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug zu versagen
(BMF, BStBl. I 2006, 166 Tz. 3), sondern hält es für notwendig, dass in diesem Fall wesentliche Gründe für die Einschaltung
einer ausländischen Gesellschaft fehlen und diese keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
2) Wesentliche Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft können die Ausübung der Holdingfunktion sein.
Dafür genügt es, wenn die Gesellschaft Konzernleitung und -finanzierung, den Erwerb von Beteiligungen von einigem Gewicht
oder die Funktion der Konzernspitze verfolgt.
3) Eine eigene Wirtschaftstätigkeit wird insb. dann ausgeübt, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer anderen Tochtergesellschaft,
die selbst aktiv tätig ist, eine sog. "fiscale eenheid" bildet bzw. eine weitere aktive Betriebsstätte im Ausland hat.
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