Leitsatz
[1] a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung.
b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.
Gesetze: InsO § 56; InsO § 57; InsO § 58; InsO § 59; ZPO §§ 42 ff; ZPO § 406
Instanzenzug: AG Wuppertal 145 IN 426/00 vom LG Wuppertal 6 T 508/05 vom
Gründe
I.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen.
Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht.
Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangenheit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach dessen Entscheidung werde gegebenenfalls über die nur hilfsweise geltend gemachten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu entscheiden sein.
Mit Beschluss vom hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Gegen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem Landgericht zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet.
a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß §§ 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsolvenzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gemäß §§ 7, 59 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei.
b) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7 InsO nur gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung eines Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit.
Es bestand auch weder für das Landgericht noch für das Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Verwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl des bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonderverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erhobene Erinnerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom vorbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ablehnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte.
Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als solche ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch für das Landgericht keine Veranlassung, den Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Seine Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf erfolgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Beschwerde nicht statt.
a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; , WM 2003, 2344; v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.
b) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGHZ 159, 14, 15; , NJW 2004, 1112; v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214; v. - XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009).
c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den bestellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt.
aa) Das Landgericht (ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 InsO, § 46 Abs. 2, § 406 ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch keine sofortige Beschwerde gegeben sei.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung.
bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
(1) Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff ZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von Gerichtspersonen geht (vgl. , ZVI 2004, 753; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 5 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 41; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 7; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4 Rn. 19; Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9).
Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ablehnung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren bestellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG Göttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; für die Anwendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, aaO; AG Köln InVO 1999, 141).
(2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Gerichtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht gemäß § 4 InsO, §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 9; Lüke ZIP 2003, 557, 560; Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/Römermann/Becker, aaO Rn. 19).
Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des (Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59 InsO eine abschließende Sonderregelung (Jaeger/Gerhardt, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32).
(2.1) Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, insbesondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person bestellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; , NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. aaO m.w.N.). Auch für die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters findet demgemäß § 56 InsO Anwendung.
Der (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gemäß § 59 InsO aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des (Sonder-)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters, entschieden. Diese Regelung des § 59 InsO schließt es aus, Entlassungen wegen Befangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch § 59 InsO unterlaufen würde.
(2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags gegen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59 InsO in Betracht (vgl. aaO S. 475). Hieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebefugnis.
Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insolvenzverwalter gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung beantragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.
Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsberechtigung nach § 59 InsO besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antragsrecht im Sinne des § 59 Abs. 1 InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsberechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwerdeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfahrensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. , ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen.
(2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden ( aaO S. 474). Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung einlegen. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen.
(2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Amtsgerichts verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; , WM 2003, 2390, 2392 f; v. , aaO). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f).
(2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erinnerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderinsolvenzverwaltung zu befinden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2007 S. 630 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2008 S. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2008 S. 244
WM 2007 S. 607 Nr. 13
ZIP 2007 S. 548 Nr. 11
YAAAC-40072
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja