Aufteilung eines einheitlichen Anschaffungspreises für eine
Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt
Gesonderte und
einheitliche Feststellung nach
§ 180 Abs. 2
AO
Grundsatz der substantiellen
Äußerung
Verhältnis zwischen Offenbarung
steuerlicher Verhältnisse Dritter und dem Anspruch auf rechtliches
Gehör
Leitsatz
1. Der Aufteilung eines im Wege
entgegenstehender Interessen ausgehandelten Gesamtkaufpreises für eine
Eigentumswohnung in einem zu sanierenden Gebäude durch die
Vertragsparteien ist zu folgen, wenn sich die nach
§ 3 Satz 2 Nr. 2
FördG begünstigten Sanierungskosten durch Abzug
der Verkehrswerte des Grund und Bodens und der Altbausubstanz von den
Gesamtanschaffungskosten ermitteln und sich die Kaufpreisanteile für den
Grund und Boden und für den Altbaubestand nach den Marktpreisen bemessen.
Geplante Sanierungsmaßnahmen stellen kein Wirtschaftsgut dar, welches
neben dem Grund und Boden und dem Gebäude dem Verbot der Restwertmethode
unterliegt.
2. Zweifelhaft erscheint, ob es
gerechtfertigt ist, den Käufer einer von fünf Eigentumswohnungen in
einem zu sanierenden Altbauobjekt in das Verfahren über die einheitliche
und gesonderte Feststellung nach
§ 180 Abs. 2 AO
einzubeziehen, wenn Ausgangspunkt für die bei ihm anzusetzende
Bemessungsgrundlage i.S. des
§ 3 Satz 2 Nr. 3
FördG nicht eine einheitliche Wertermittlung, sondern
der Wertansatz in seinem Kaufvertrag ist.
3. Sind einem Steuerpflichtigen
sämtliche Möglichkeiten genommen, auf das Verfahren und die
Ermittlungen des FA Einfluss zu nehmen oder sich hierzu auch nur zu
äußern und wird er durch das FA so gestellt, dass er außer
Stande ist, die Festsetzung inhaltlich anzugreifen und einen Einspruch mit
substantiierte Einwendungen einzulegen, verletzt das FA den Anspruch auf
rechtliches Gehör.
4. Soweit Verhältnisse Dritter
i.S. des
§ 30 AO betroffen
sind, weil das FA diese zur (ausschlaggebenden) Grundlage seiner Besteuerung
gemacht hat, kann das Steuergeheimnis einer Offenbarung an die so besteuerte
Person nicht entgegen stehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist
Bestandteil jedes ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Sie
fällt deshalb unter
§ 30 Abs. 4 Nr. 1
AO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAC-39778
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