Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer;
Örtliche Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und § 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum
in der zuletzt durch geänderten Fassung
Zum sind die Staaten Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten.
Im Hinblick auf die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer gilt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgende Regelung:
Für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf weiteres zuständig das
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Finanzamt für Körperschaften I | Telefon: | (030) 9024 – 27-0 |
Bredtschneiderstraße 5 | Telefax: | (030) 9024 – 27-900 |
14057 Berlin |
Bankverbindungen:
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Deutsche Postbank AG | Kto.-Nr.: 0691555100 | BLZ: 100 100 10 |
IBAN: DE09100100100691555100 | BIC: PBNKDEFF | |
Berliner Sparkasse | Kto.-Nr.: 6600046463 | BLZ: 100 500 00 |
IBAN: DE94100500006600046463 | BIC: BELADEBE |
Eine Übersicht der für die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Finanzämter im Bundesgebiet ist im Internet unter www.finanzamt.de zu finden. Auf der Starseite unter „Suche nach zuständigem Finanzamt”, Link: Suchfunktion (GEMFA) des Bundeszentralamtes für Steuern und dort unter „Downloads”, Link: Liste mit bundesweiten Zuständigkeiten. Die Telefonnummern, Öffnungszeiten, Kontoverbindungen dieser Finanzämter erhält man, wenn man das betreffende Finanzamt dann über die Suchfunktion aufruft.
Dieser Erlass entspricht dem
IV C 2 – S 6414 – 1/07 |
IV C 2 – S 6571 – 1/07 |
Finanzministerium Baden - Württemberg v. - 3 - S 6414/3
Fundstelle(n):
IAAAC-38778