1) Die Drei-Objekt-Grenze hat nur eine indizielle Bedeutung, so dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten
besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen können.
2) Die Errichtung von Wohnobjekten auf eigenem Grundstück und deren Veräußerung ist nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden
Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche
Tätigkeit.
3) "Objekt" ist jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden kann.
4) Zwischen den Grundstücksgeschäften muss ein enger zeitlicher Zusammenhang von in der Regel nicht mehr als 5 Jahren bestehen.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist keine starre Grenze. Unter Einbeziehung der Anschaffung oder Errichtung eines Einzelobjekts kann
sich ein - ebenfalls nicht strikt zu handhabender - Beurteilungszeitraum von zehn Jahren ergeben.
5) Aus dem Vortrag, Grundstücke sollen der Alterssicherung dienen, kann nicht auf eine fehlende Veräußerungsabsicht geschlossen
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 920 Nr. 12 AAAAC-38691
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