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Thüringer FG Urteil v. - IV 696/05 EFG 2007 S. 638 Nr. 8

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1b, EStG § 12 Nr. 1

Vorsteuerabzugsbeschränkung für auch privat genutztes Fahrzeug (hier: Jaguar), umsatzsteuerliche Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” als Nachweis einer unter 5 % liegenden Privatnutzung

Leitsatz

1. Die Anwendung von § 15 Abs. 1b UStG 1999 – Beschränkung des Vorsteuerabzugs für auch privat verwendete Fahrzeuge – im Jahr 2002 ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

2. Die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung, wonach die Vorsteuerabzugsbeschränkung bei einer nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs von höchstens 5 % nicht anzuwenden war, kann vom Unternehmer nicht beansprucht werden, wenn er als Nachweis nur ein Fahrtenbuch vorlegt, das nicht den ertragsteuerlich geltenden Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” genügt. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn z.B. Kunden oder Geschäftspartner nicht immer aufgezeichnet sind, der Gegenstand der Dienstreise vielfach nur ansatzweise zu erkennen ist oder Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise nicht kenntlich gemacht sind.

3. Für die Frage, wie ein Fahrtenbuch für umsatzsteuerliche Zwecke eine sowohl privat als auch beruflich veranlasste Fahrt (gemischte Fahrtstrecken bzw. gemischte Zwecke) ausweisen muss, ist nicht auf § 12 Nr. 1 EStG abzustellen. Eine betrieblich/beruflich veranlasste Fahrt kann dann in vollem Umfang als nicht privat veranlasst in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden, wenn lediglich beiläufig private Handlungen mitbesorgt werden (Beispiel: Kauf von Backwaren während einer betrieblichen Fahrt). Wird eine Fahrt jedoch unternommen, um betriebliche/berufliche und private Angelegenheiten gleichermaßen oder private Besorgungen vordringlich zu erledigen, muss zwangsläufig eine Aufteilung nach dem Grad der betrieblichen und privaten Veranlassung vorgenommen werden. Dies kann erforderlich sein, wenn der Fahrer (und Unternehmer) selbst private Angelegenheiten auf einer gemischten Fahrt besorgt. Es kann aber auch notwendig sein, wenn er Dritte für deren private Zwecke mitnimmt.

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Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 638 Nr. 8
NAAAC-38104

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