Vorrangige Verrechnung eines Verlustrücktrags mit laufenden
positiven Einkünften bei Berechnung der Tarifvergünstigung nach
§ 34 EStG im Jahr 2000
Freiberufliche
Dolmetschertätigkeit für Europäisches Patentamt vor 2003 nicht
steuerbefreit
Leitsatz
1. Entgegen R 197 Abs. 3 Satz 4 EStR 1999 sind für die
Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß § 34
Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung die
Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG nicht
zu beachten, sondern es sind vielmehr vorrangig die laufenden negativen
Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen; erst
danach ist eine Verrechnung mit den tarifbegünstigten Einkünften
vorzunehmen. Dies gilt auch entsprechend, wenn kein im Streitjahr angefallener
laufender Verlust, sondern im Wege des Verlustrücktrages ein im folgenden
Jahr angefallener Verlust zu berücksichtigen ist.
2. Vor dem erzielte Einkünfte aus einer freiberuflichen
Tätigkeit als Dolmetscherin für das Europäische Patentamt sind
nicht nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer
Patente (Europäisches Patentübereinkommen) steuerbefreit und deswegen
steuerpflichtig.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 520 Nr. 7 XAAAC-37052
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