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KSR Nr. 2 vom Seite 10

Vermietung an Miteigentümer

Finanzverwaltung regelt Behandlung verschiedener Fallgruppen

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus, Malterdingen

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vermietung an einen Miteigentümer steuerlich anzuerkennen, wenn eine andere Wohnung des Gebäudes gemeinsam an einen Dritten vermietet wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich jetzt (mit Rückwirkung für alle noch offenen Veranlagungen) zu Fallgestaltungen geäußert, zu denen noch keine Rechtsprechung vorliegt. Angesprochen wird ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen, gleich ausgestatteten Wohnungen, das den beiden Miteigentümern A und B je zur Hälfte gehört.

Vermieten einer Wohnung an einen Dritten

(1) A und B vermieten beide Wohnungen gemeinsam, die erste an einen Dritten, die andere an B zur Nutzung als Büro: Die Einkünfte aus der fremdvermieteten Wohnung werden ihnen je zur Hälfte zugerechnet. Die Vermietung an B wird nur für A anerkannt. Hinsichtlich der anderen Hälfte kann B seine (hälftigen) Aufwendungen bei seiner steuerlich relevanten Tätigkeit als Betriebsausgaben abziehen.

(2) A vermietet eine Wohnung allein an einen Dritten. B nutzt die andere Wohnung als Büro, ohne Miete zu zahlen: Hier rechnet die Verwaltung die Vermietungseinkünf...