RL 2006/112/EG Artikel 65
Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 65
Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.
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CAAAC-35909