RL 2006/112/EG Artikel 63
Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch
Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 63
Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909