RL 2006/112/EG Artikel 122
Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 4: Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen
Artikel 122
Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus, einschließlich Knollen, Wurzeln und ähnlichen Erzeugnissen, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken, sowie auf Lieferungen von Brennholz einen ermäßigten Satz anwenden.
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FAAAG-90046