Aufhebung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheids
Leitsatz
Rechtsgrundlage für eine Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids, weil aufgrund der BVerfG-Entscheidung
vom - 2 BvR 167/02, NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes vom eigenen Einkommen
abzuziehen waren, ist § 70 Abs. 4 EStG. Die Korrektur kann auch auf einer geänderten Rechtsauffassung der Kindergeldkasse
beruhen und braucht sich nicht allein auf neue Tatsachen zu stützen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 425 Nr. 6 HAAAC-34905
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