BGH Beschluss v. - IX ZB 11/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Hameln 37 IN 58/02 vom LG Hannover 20 T 62/05 (20 T 68/05) vom

Gründe

I.

Der Schuldner stellte am Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Im Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls die Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden kann, wenn Verstöße des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich negativ beeinflusst haben. Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entschieden, dass eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten nicht Voraussetzung für eine Versagungsentscheidung ist, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies für § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch gilt (Beschl. v. - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung "schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ... verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat" (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).

Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung der aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene Unterlassen, seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenzantrag beigefügten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert worden. Für eine Verminderung der Aussichten kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Feststellungen der Vorinstanz später von der Rechtsanwältin der früheren Mieterin informiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit dem den Feststellungen der Vorinstanz widersprechenden Vortrag des Schuldners davon ausginge, er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner trägt nicht vor, dass dies noch im Eröffnungsverfahren geschehen sei (vgl. , NZI 2005, 461 zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuldners von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. , ZVI 2003, 170, 171 f; v. , aaO S. 1841 f; v. - IX ZB 260/03 NZI 2005, 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach Insolvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat.

Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. aaO; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20).

2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (, ZVI 2006, 258, 259; vgl. auch Beschl. v. - IX ZB 80/05, ZVI 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes durch den antragstellenden Gläubiger geklärt (BGHZ 156, 139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters vom folgern.

4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
RAAAC-34569

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein