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Fahrtätigkeit
Der Beitrag wird nicht mehr aktualisiert. Siehe dazu den infoCenter-Beitrag "Reisekosten".
I. Definition
Eine Fahrtätigkeit im Rahmen einer Auswärtstätigkeit liegt bei denjenigen Arbeitnehmern vor, die ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Dieses ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mindestens 80 v.H. seiner vertraglichen Arbeitszeit auf dem Fahrzeug verbringt.
Seit 2008 wird nicht mehr zwischen einer Fahrtätigkeit, einer Dienstreise oder einer Einsatzwechseltätigkeit unterschieden; nunmehr handelt es sich in diesen Fällen um eine Auswärtstätigkeit, aufgrund derer Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Seit 2014 ist mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts der Begriff der Arbeitsstätte neu definiert worden. Unter anderem ist die erste Tätigkeitsstätte erstmals gesetzlich geregelt und die bisherige Dreiteilung bei den Verpflegungsmehraufwendungen aufgegeben und durch einen Abzugsbetrag von 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie einen Betrag von 24 € bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden ersetzt worden. Beruflich veran...