1. Welche Einkünfte der Anleger erzielt, richtet sich nicht der Bezeichnung der Verträge, sondern nach deren materiellem Regelungsgehalt,
der auf der Grundlage des Gesamtzusammenhangs der Abreden zu beurteilen ist. Einkommensteuerbar sind auch Einnahmen, die durch
eine begonnene, letztlich aber fehlgeschlagene Einkunftserzielung veranlasst sind. Begonnen hat die Einkunftserzielung, wenn
der Anleger alles hierzu von seiner Seite aus Erforderliche getan hat.
2. Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Im Falle der Gutschrift
in den Büchern des Schuldners erfolgt der Zufluss, wenn der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung
steht. Hierzu muss der Schuldner leistungsbereit und leistungsfähig sein und beim Steuerpflichtigen eine objektive Vermögensmehrung
eintreten.
3. Die vorgenannten Zuflussvoraussetzungen (Dispositionsbefugnis des Gläubigers, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit
des Schuldners, objektive Vermögensvermehrung beim Gläubiger) sind an Hand aller Umstände des Einzelfalles und unter Zugrundelegung
der Erkenntnisse zu prüfen, die das Gericht zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnen hat.
4. Eine bloße Betrachtung der Liquidität des Gläubigers in den Streitjahren verbunden mit der Annahme, dem Steuerpflichtigen
seien die Erträge – hätte er dies verlangt – ausgezahlt worden, ist im Falle des unredlichen Geschäftsverkehrs unzureichend.
Die Indizwirkung, die von der Liquiditätslage des Schuldners ausgeht, wird in diesen Fällen durch zahlreiche andere Fakten,
die dem Gericht in solchen Fällen zum Entscheidungszeitpunkt bekannt sind (z.B. damalige Überschuldung, unredliches Geschäftsgebaren,
zwischenzeitliche Insolvenz des Schuldners, Verlust des Kapitals), widerlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1435 Nr. 22 EFG 2007 S. 506 Nr. 7 KÖSDI 2007 S. 15541 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2007 S. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2007 S. 2081 SAAAC-33549
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