Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
I. Zustellung im Steuer-OWi-Verfahren
1. Zweck der Norm
1Während § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur für Bundesbehörden eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz vorschreibt, erweitert § 412 Abs. 1 AO dies auf Zustellungen der Landesfinanzbehörden, um das Zustellungsverfahren der Bundes- und Landesfinanzbehörden zu vereinheitlichen und einen sonst notwendigen Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften entbehrlich zu machen.
2Für Zustellungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts gelten § 412 Abs. 1 AO, § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht. Deren Zustellungen erfolgen gern. § 46 OWiG nach der StPO( §§ 35 ff. StPO) und damit letztlich über die Verweisung des § 37 StPO nach den Vorschriften der ZPO.
2. Zuzustellende Schriftstücke
3Während Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde dem Betroffenen formlos bekannt gemacht werden ( § 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG), sind rechtsbehelfsfähige Maßnahmen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ( § 50 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
4Zuzustellen sind somit insbesondere
Bußgeldbescheide
Kostenentscheidungen.
3. Adressat der Zustellung in Sonderfällen
5Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so erhält dieser eine Mitteilung ( § 412 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 51 Abs. 2 OWiG). Die Zustellung erfolgt aber an den Betroffenen selbst ( § 412 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 51 Abs. 5 OWiG).
6Ein gewählter V...