Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (Januar 2007)

I. Zustellung im Steuer-OWi-Verfahren

1. Zweck der Norm

1Während § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur für Bundesbehörden eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz vorschreibt, erweitert § 412 Abs. 1 AO dies auf Zustellungen der Landesfinanzbehörden, um das Zustellungsverfahren der Bundes- und Landesfinanzbehörden zu vereinheitlichen und einen sonst notwendigen Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften entbehrlich zu machen.

2Für Zustellungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts gelten § 412 Abs. 1 AO, § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht. Deren Zustellungen erfolgen gern. § 46 OWiG nach der StPO( §§ 35 ff. StPO) und damit letztlich über die Verweisung des § 37 StPO nach den Vorschriften der ZPO.

2. Zuzustellende Schriftstücke

3Während Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde dem Betroffenen formlos bekannt gemacht werden ( § 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG), sind rechtsbehelfsfähige Maßnahmen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ( § 50 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

4Zuzustellen sind somit insbesondere

  1. Bußgeldbescheide

  2. Kostenentscheidungen.

3. Adressat der Zustellung in Sonderfällen

5Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so erhält dieser eine Mitteilung ( § 412 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 51 Abs. 2 OWiG). Die Zustellung erfolgt aber an den Betroffenen selbst ( § 412 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 51 Abs. 5 OWiG).

6Ein gewählter V...