Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 408 Kosten des Verfahrens
1. Normierung der Kosten des Strafverfahrens
1Die Kostenpflicht bzw. Kostenerstattung ist für das Strafverfahren in den §§ 464 ff. StPO geregelt, die über die Verweisung des § 385 Abs. 1 auch für das Steuerstrafverfahren gelten. Weitere Spezialregeln finden sich in § 56 GVG (Kosten gegen Schöffen), §§ 74, 104 Abs. 1 Nr. 13, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG (Sondervorschriften im Verfahren gegen Jugendliche). § 408 ergänzt diese Vorschriften um eine Sonderregelung, die eine kostenrechtliche Konsequenz aus § 392 zieht.
2. Kosten des Verfahrens
2.1 Definition
2Kosten des Verfahrens sind nach § 464a StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens siehe § 464a StPO.
3Die Gebührenhöhe richtet sich nach der rechtskräftig erkannten Strafe ( § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 1 [zu § 3 Abs. 2] Nr. 3110 ff. Kostenverzeichnis zum GKG).
2.2 Kosten des Ermittlungsverfahrens
4Die Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage sind alle Auslagen, die zur Tataufklärung und zur Täterergreifung aufgewendet worden si...