Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
1. Stellung der Finanzbehörde im Gerichtsverfahren
1§ 407 muss im Zusammenhang mit anderen Vorschriften gesehen werden: § 402 regelt die Rechte und Pflichten, § 403 die Teilnahmerechte der Finanzbehörde an Steuerstraftaten betreffenden Ermittlungsverfahren, die Polizei oder Staatsanwaltschaft durchführen. § 406 regelt die Mitwirkung beim weiteren Fortgang der von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehlsverfahren (§ 400) und Anträgen nach § 401. § 407 schließlich regelt die Teilnahme am gerichtlichen Verfahren in den Fällen, in denen die Strafsache nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde (vgl. § 400 Rz. 10 ff.) oder wenn die Verfahren nach §§ 400, 401 nach § 406 in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft übergegangen sind. Das zur Ausübung der Beteiligungsrechte notwendige Akteneinsichtsrecht bzw. zur Besichtigung beschlagnahmter Beweismittel ist in § 395 geregelt.
2Anders als noch nach der RAO ist der Finanzbehörde kein Nebenklagerecht eingeräumt. Die Anhörungs- und Teilnahmerechte sollen aber die Sachkunde der Finanzbehörde auch im gerichtlichen Verfahren – insbesondere der Hauptverhandlung – nutzbar machen, s...