Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
1. Allgemeines
1Die Vorschrift regelt Rechte, Pflichten und Befugnisse der Finanzbehörde, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verdacht nicht allein auf eine Steuerstraftat richtet oder gegen einen Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen worden ist (vgl. § 386 Abs. 3). Das Verfahren richtet sich aber auch dann nach §§ 402 ff., wenn die Finanzbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, sei es vor Abschluss ihrer Ermittlungen, oder nach Abschluss derselben mit dem Ziel der Anklageerhebung (§ 386 Abs. 4 Satz 1), oder wenn letztere ihr Evokationsrecht ausgeübt und das Verfahren an sich gezogen hat (§ 386 Abs. 4 Satz 2). Nach § 399 Abs. 1 richtet sich das Verfahren, sobald die Finanzbehörde das Verfahren wieder gem. § 386 Abs. 4 Satz 3 übernommen hat.
2. Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft
2Die Staatsanwaltschaft hat als allgemeine Strafermittlungsbehörde die Aufgabe und Verpflichtung, Straftaten zu erforschen ( § 152 Abs. 2 StPO). Dies schließt Steuerstraftaten (§ 369) ein. Zu dies...