Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (Januar 2007)

1. Antrag auf Anordnung

1Der Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen ist sowohl im Verfahren gegen einen Tatbeteiligten (vgl. § 407 Abs. 2 StPO), als auch selbstständig gegen einen nicht Beteiligten möglich ( § 76a StGB, § 30 Abs. 4 OWiG).

Liegen die Voraussetzungen für einen Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen vor, so hat die Finanzbehörde hierüber unter Beachtung des Opportunitätsprinzips zu befinden, d. h. von einer Antragstellung kann auch abgesehen werden.

2. Nebenfolgen

2Als Nebenfolgen kommen in Betracht:

2.1 Die Einziehung ( §§ 74 ff. StGB)

Eingezogen werden können Gegenstände (Sachen und Rechte), die durch eine begangene Straftat hervorgebracht oder zu deren Ausführung gebraucht wurden oder hierfür bestimmt waren und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung dem Täter gehören oder zustehen und die Allgemeinheit gefährden oder evtl. bei weiteren Taten verwendet werden.

Die Einziehung muss verhältnismäßig sein ( § 74b StGB).

Mit der Einziehung gehen das Eigentum an den eingezogenen Sachen und die Rechte auf den Staat über ( § 74e StGB).

2.2 Der Verfall ( §§ 73 ff. StGB)

Der Verfall dient der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile. Der Vorteil kann auch in Gebrauchsvorteilen, Nutzungen oder ersparte...