Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 392 Verteidigung

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (Januar 2016)

I. Befähigung, Begründung und Beendigung der Verteidigerstellung

1. Verteidigerbefähigung (Abs. 1)

1Gem. § 138 Abs. 1 StPO können zu Verteidigern nur die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

Abs. 1 erweitert diesen Personenkreis auf die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, soweit die strafrechtlichen Ermittlungen durch die Finanzbehörde selbstständig geführt werden, also die Bußgeld- und Strafsachenstelle anstelle der Staatsanwaltschaft gem. § 386 Abs. 2 ermittelt. Die Befähigung zur Alleinverteidigung endet, sobald die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit der Strafsache befasst ist (2. Hs). Für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl dürfte daher dem StB die Alleinvertretungsbefähigung fehlen (str.).

2Verteidiger kann nur eine Einzelperson sein (BVerfGE 43, 79); bei Sozietäten ist dies jeweils nur ein einzelner Sozius. Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften können als juristische Personen oder Personenvereinigungen nicht Strafverteidiger sein.

2. Zulassung durch das Gericht (Abs. 2)

3Der Verweis auf § 138 Abs. 2 StPO stellt klar, d...