Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
1. Ermittlungszuständigkeit (Abs. 1)
1Die Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen knüpft § 387 an die sachliche Verwaltungszuständigkeit für die betroffene Steuer (§§ 12, 17 FVG).
1.1 Verwaltungszuständigkeit
2Die Hauptzollämter bzw. deren Strafsachenstellen sind zuständig für Zölle, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften sowie für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze (§ 12 FVG).
3Die Finanzämter bzw. deren Strafsachenstellen sind nach § 17 Abs. 2 FVG nach Maßgabe der folgenden Absätze zuständig für praktisch alle anderen Steuern.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer scheint § 17 Abs. 2 FVG diese von der Zuständigkeit der FÄ auszunehmen. Tatsächlich wirken jedoch die HZÄ bei der Verwaltung nur mit (§ 18 FVG).
Bei der GewSt und GrSt setzt das FA in den meisten Bundesländern (den Nicht-Stadtstaaten) nur den Steuermessbetrag fest, während der Gemeinde die Festsetzung und Erhebung der Steuer obliegt. Da der wesentliche Gehalt der Verwaltung bei der Festsetzung des Messbetrages liegt, haben die FÄ insoweit jedenfalls eine Ermittlungskompetenz. Soweit spe...