Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
1. Ermittlungspflicht (Abs. 1)
1Die Kompetenz der FinBeh. zur Ermittlung des Sachverhaltes bei dem Verdacht einer Steuerstraftat normiert Abs. 1 Satz 1. Neben diese Pflichtzuweisung tritt für Beamte der Steuerfahndung gem. § 404 und der Strafsachenstellen gem. § 402 Abs. 1 die Erforschungspflicht des § 163 StPO. Für die Strafsachenstellen gelten darüber hinaus §§ 160, 152 Abs. 2 StPO.
2. Selbstständiges Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde (Abs. 2)
2Abs. 2 bestimmt eine neben die Kompetenz der Staatsanwaltschaft als allgemeine Strafermittlungsbehörde tretende Zuständigkeit der FinBeh. zur selbstständigen Führung des Ermittlungsverfahrens (verfassungsgemäß gem. BVerfG, wistra 1996, 225). Die Staatsanwaltschaft ist nicht zu Weisungen befugt. Sie kann jedoch das Verfahren jederzeit an sich ziehen (Evokationsrecht – Abs. 4). Die Ermittlungsführungsbefugnis unterscheidet sich von der Sachverhaltsermittlungspflicht des Abs. 1 dadurch, dass nur die ermittlungsführende Behörde dazu berufen ist, nach Abschluss der Ermittlungen über das weitere Verfahren zu entscheiden und etwa richterliche Durchsuchungshandlungen zu beantragen.
3Bei den Finanzämtern sind besondere Stellen...