Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 381 Verbrauchsteuergefährdung
1. Zweck und Anwendungsbereich
1Die Verbrauchsteuergesetze enthalten vielfältige Verfahrens- und Aufzeichnungsvorschriften, die letztlich der Sicherung des Steueraufkommens dienen. Verstößt der StPfl. gegen solche Vorschriften, so sieht der Gesetzgeber den Steueranspruch gefährdet und ahndet dies in § 381 mit Bußgeld (abstraktes Gefährdungsdelikt). Dies bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht feststeht, ob dem Verstoß (ggf. später) ein Taterfolg im Sinne einer tatsächlich eintretenden Steuerverkürzung nachfolgt. Ist dies der Fall, so ist der Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift regelmäßig mitbestrafte Vorbereitungshandlung zur Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 370 Rz. 9, 341, 357). § 381 Abs. 2 drückt diese Subsidiarität ausdrücklich aus (§ 378 Rz. 83).
2§ 381 gilt nur für die Verletzung von auf Verbrauchsteuern bezogenen Pflichten. Werden diese als Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe erhoben, so geht § 382 der Verbrauchsteuergefährdung als Spezialvorschrift vor (§ 382 Abs. 2). Daher fällt die Einfuhrumsatzsteuer (obgleich Verbrauchsteuergesetz in diesem Sinne – § 21 Abs. 1 UStG) nicht unter § 381.
3Für Monopol-Ordnungswidrigkeiten nach dem ...