Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 376 Verfolgungsverjährung

Huethig-Jehle-Rehm, Dieter Zanziger (Januar 2016)

I. Strafverfolgungsverjährung

1. Wesen und Rechtsfolgen

1Nach § 78 StGB i. V. m. § 385 Abs. 1 schließt die Strafverfolgungsverjährung die Ahndung der Tat (also die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) aus. Sie steht damit als Verfahrenshindernis (Natur rechtsdogmatisch str., siehe HHSp § 376 Rz. 9 ff.) in jeder Phase eines Strafermittlungs- und des gerichtlichen Strafverfahrens diesem entgegen und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, NJW 1958, 1307).

2Für das Besteuerungsverfahren ist die Strafverfolgungsverjährung insoweit von Bedeutung, als sie die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 beendet.

2. Verfahrensmäßige Umsetzung

3Bereits bei der Prüfung des Anfangsverdachts ist eine mögliche Verjährung zu prüfen, wobei stets auch Ruhezeiten und Unterbrechungen zu berücksichtigen sind. Ein Ermittlungsverfahren wegen der verjährten Straftat darf nicht eingeleitet werden. Wird später die Verjährung erkannt, so ist das Verfahren bei der Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Das Gericht wird das Hauptverfahren nach §§ 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 StPO nicht eröffnen oder außerhalb der Hauptverhandlung nach § 206a Abs. 1 StPO einstellen (auch in höherer Instanz: RGS...