Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 372 Bannbruch
1. Normzweck, Überblick
1Der Bannbruch ist die Zuwiderhandlung gegen Ein-, Aus- oder Durchführungsverbote, die meist steuerfremden Zwecken dienen. Mit diesem Inhalt ist er schon seit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht bekannt. Er wurde deshalb als Steuervergehen ausgestaltet, weil die Überwachung der meisten Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote den Zollbehörden übertragen ist und Zuwiderhandlungen regelmäßig mit Abgabenhinterziehung zusammentreffen (BGHSt 25, 137). Zur Kritik am weiten Bannbruchtatbestand und dessen Ausgestaltung als Steuerstraftat siehe HHS vor § 372; zu den aus der Gesetzesfassung entstehenden dogmatischen Problemen siehe Rz. 6.
2Da die meisten Verbringungsverbote von speziellen Straf- oder Bußgeldtatbeständen begleitet werden, zu denen der Bannbruch subsidiär (Abs. 2) ist, hat die Vorschrift als eigenständige Strafnorm in der Praxis praktisch keine Bedeutung mehr (nach Aufhebung des § 3 BranntwMonG). Allenfalls Verbringungsverbote nach EU-Recht, die durch keine sondergesetzliche Norm sanktioniert sind, kommen noch als Gegenstand des § 372 Abs. 1 in Betracht.
3§ 372 hat vor allem die Funktion einer Grundnorm für die Strafverschärfung nach § 373. Auch f...