Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
1.1 Zweck der Vorschrift
1
Nach § 365 Abs. 1 bestehen die für das ursprüngliche Verwaltungsverfahren maßgeblichen Unterrichtungspflichten der FinBeh. (§§ 91, 121, 199 Abs. 2, 201, 202) auch im Einspruchsverfahren. Neben § 364a (mündliche Erörterung), § 365 Abs. 2 (Teilnahme an der Beweisaufnahme) sowie § 367 Abs. 2 Satz 2 (Äußerungsrecht des Betroffenen bei vorgesehener Verböserung) stellt § 364 den Anspruch der Beteiligten (§ 359; BFH, BStBl II 2010, 729) auf rechtliches Gehör im Einspruchsverfahren sicher. „Soweit es noch nicht geschehen ist“, sind die Unterlagen der Besteuerung mitzuteilen. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass § 364 in erster Linie ergänzende Bedeutung zukommt. Insbesondere soll die Unterrichtung des Betroffenen über Gesichtspunkte, die sich im Einspruchsverfahren neu ergeben haben, hierdurch sichergestellt werden. Die Einspruchsbehörde ist auch verpflichtet, rechtliches Gehör zu den nachträglich mitgeteilten Unterlagen zu gewähren.
Die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen steht nicht im Ermessen der Behörde; sie i...