Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
1Im Einspruchsverfahren wird wie im Klageverfahren zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Rechtsbehelfs unterschieden. Eine Sachentscheidung kann nur getroffen werden, wenn feststeht, dass der Einspruch zulässig ist (BFH, BStBl II 1990, 561 (564)).
Nur ein zulässiger Einspruch löst die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 aus.
2Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, von denen § 358 nur die Wahrung von Form und Frist herausgreift, gehören:
die Statthaftigkeit des finanzbehördlichen Rechtsbehelfswegs (§§ 347, 348);
die Rechtsbehelfsbefugnis, nämlich
in jedem Fall die Geltendmachung einer Beschwer (§ 350),
bei Änderungsbescheiden und Folgebescheiden: das Nichtvorliegen einer Anfechtungsbeschränkung gem. § 351,
bei einheitlichen Feststellungsbescheiden: die Rechtsbehelfsbefugnis nach § 352,
die Rechtsbehelfsbefugnis des Einzelrechtsnachfolgers nach § 353;
die Beteiligungsfähigkeit des Einspruchsführers (§ 365 Abs. 1 i. V. m. § 78);
die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (§ 365 Abs. 1 i. V. m. § 79);
die Bevollmächtigung eines Dritten, der namens des Einspruchsführers Einspruch eingelegt hat;
die Wahrung der Einspruchsfrist (§§ 355, 356);
die Einlegung des Einspruchs in der vorgeschriebenen Form (§ 3...