Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 354 Einspruchsverzicht
1. Allgemeines
1Der Verzicht ist die verfahrensrechtliche Willenserklärung eines Beteiligten, einen Einspruch gegen einen bestimmten VA nicht einzulegen. Er führt zu einem endgültigen Verfahrensabschluss. Dies kann im Interesse aller Beteiligten liegen.
Vom Verzicht zu unterscheiden ist die Rücknahme des Einspruchs (§ 362). Sie beseitigt nur die Wirkung des konkret eingelegten Einspruchs; innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut ein zulässiger Einspruch erhoben werden.
Soll innerhalb eines anhängigen Einspruchsverfahrens der Fall endgültig abgeschlossen werden und läuft die Einspruchsfrist noch, ist es möglich, die Rücknahme des eingelegten Einspruchs und dann den Einspruchsverzicht zu erklären.
2. Gegenstand und Umfang des Verzichts
2.1 Gegenstand
2Verzichtet werden kann auf die Einlegung des Einspruchs (§ 347) gegen VA jeder Art.
Eine Steueranmeldung (z. B. die USt-Voranmeldung) hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168). Für diesen Fall regelt § 354 Abs. 1 Satz 2, dass die Verzichtserklärung bereits mit der Steueranmeldung abgegeben werden kann (vgl. dazu Rz. 5).
2.2 Umfang
3Der Verzicht kann mit Ausnahme der Sonderreg...