Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (November 2018)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 352

I. Allgemeines

1§ 352 regelt – inhaltsgleich mit der Regelung der Klagebefugnis in § 48 FGO – die persönliche Rechtsbehelfsbefugnis für Einsprüche gegen alle einheitlichen und gesonderten Feststellungen nach § 180, der Verordnung zu § 180 Abs. 2 und Einzelsteuergesetzen. Nach § 155 Satz 2 BewG ist § 352 entsprechend anwendbar, soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist.

Die Vorschrift gilt auch bei ausländischen Personengesellschaften, insbesondere für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 (BFH/NV 2014, 161; 2017, 751).

Auf die Antragsbefugnis im AdV-Verfahren nach § 361 ist § 352 entsprechend anwendbar.

Bei Feststellungen für Gesamtobjekte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 gelten für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung bezeichneten Personen (Initiatoren, Treuhänder, Verwalter) die allgemeinen Regeln. Auf diese verfahrensrechtlich Beteiligten, aber nicht Mitberechtigten, ist § 352 nicht anwendbar (HHSp/Söhn, § 180 Rz. 592).

Die Einspruchsbefugnis ist (anders als nach § 352 a. F.) nicht von der Einkunfts- oder Vermög...