Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 342 Mehrheit von Schuldnern

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Februar 2015)

1. Grundsatz

1Jeder Vollstreckungsschuldner hat die Gebühren für die gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen zu tragen.

2. Vollstreckungsgebühren bei mehreren Schuldnern (Abs. 1)

2Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte gegen mehrere Schuldner bei derselben Gelegenheit Vollstreckungshandlungen vornimmt.

3Bei derselben Gelegenheit werden Vollstreckungshandlungen vorgenommen, wenn sie miteinander in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise in einem Versteigerungstermin gegeben, bei dem in der Regel gepfändete Gegenstände von verschiedenen Vollstreckungsschuldnern versteigert werden oder bei der Pfändung von Sachen, die verschiedenen Schuldnern, z. B. einer Personengesellschaft und deren Gesellschafter gehören und sich auf demselben Fabrikgelände befinden.

4Ergreift der Vollziehungsbeamte gegen mehrere Schuldner bei derselben Gelegenheit Vollstreckungsmaßnahmen, so sind die anfallenden Gebühren, sofern die Schuldner keine Gesamtschuldner (§ 44) sind, von jedem Schuldner für die Vollstreckungsmaßnahmen zu erheben, die sich gegen ihn gerichtet haben (Abs. 1). So haben z. B. di...