Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 327 Verwertung von Sicherheiten
1. Allgemeines
1Sicherheiten sind Rechte, die dem Steuergläubiger dazu dienen, eine Gefährdung eines Anspruchs für den Fall zu vermeiden, dass der Schuldner seiner Verpflichtung, den Anspruch zu erfüllen, nicht nachkommt.
2Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich in aller Regel nach den §§ 241 ff. und den Umständen des Einzelfalles.
3Sicherheiten können freiwillig geleistet, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestellt oder erzwungen worden sein. Sicherheitsleistungen kommen insbesondere im Rahmen von Stundungen (§ 222), Vollziehungsaussetzungen (§ 361) oder vorläufiger Steuerfestsetzungen (§ 165 Abs. 1) in Betracht. Sie können anlässlich eines Arrestverfahrens (§§ 324, 326, Abschn. 55 Abs. 5 VollstrA) oder nach § 336 erzwungen worden sein.
2. Anwendungsbereich
4Die Verwertung der Sicherheit erfolgt zur Befriedigung einer Geldforderung. Die Sicherheit war zur Absicherung einer bestimmten Geldforderung, eines Anspruchs auf Leistung in Geld, bestellt worden.
5Die Durchsetzung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen richtet sich nach §§ 328 ff.
6Die Geldforderung ist im Verwaltungsweg vollstreckbar (§ 251)....