Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
Ergänzende Vorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung(Vollstreckungsanweisung – VollstrA) vom , BStBl. 1980, 112, zuletzt geändert durch Art. 2 VwV vom , BStBl I 2011, 238
1. Allgemeines
1Die rechtmäßig ergangene Arrestanordnung kann nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie die sie rechtfertigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die bei ihrem Erlass bestanden haben fortbestehen. Die FinBeh. hat daher ihr bekannt werdende Umstände, die Einfluss auf den Weiterbestand der Arrestanordnung haben können, unverzüglich zu überprüfen und ggf. die Anordnung von Amts wegen aufzuheben. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft (ex nunc). Dies gilt auch für den Fall, dass der Arrestschuldner gegen die Arrestanordnung keinen Einspruch eingelegt bzw. keine Anfechtungsklage erhoben hat (§ 324 Rz. 103). Insofern ist es für die Entscheidung nach § 325 unerheblich, ob die Arrestanordnung ursprünglich rechtmäßig war oder nicht. Für die Aufhebung der Arrestanordnung reicht es aus, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gerechtfertigt ist. Nur wenn der Arrestschuldner Einspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben hat und sich ...