Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 322 Verfahren
Ergänzende Vorschriften
§§ 864–871 ZPO, GBO, ZVG, LuftFzRG, Abschn. 6 Abs. 1 Nr. 3 u. 4, 23 Abs. 1 Nr. 3, 26, 45–47, 49, 51 VollstrA
I. Gegenstände des unbeweglichen Vermögens (Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 864 ZPO)
§ 864 ZPOGegenstand der Immobiliarvollstreckung
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
1. Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile
1Grundstücke sind räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die auf jeweils gesonderten Blättern im Grundbuch unter einer Nummer eingetragen sind (§§ 3, 4 GBO).
2Wesentl...