Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
Ergänzende Vorschriften
§§ 308, 318 AO, §§ 853 bis 856, 872 ff. ZPO, § 99 Abs. 1 Satz 1 LuftfzRG, Abschn. 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 VollstrA
I. Begriffe
1. Mehrfache Pfändung
1Eine mehrfache Pfändung liegt vor, wenn eine Forderung von mehreren Gläubigern gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten gepfändet worden ist. Nicht notwendig ist die Anordnung der Einziehung oder Überweisung.
2Keine mehrfache Pfändung i. S. von Abs. 1 ist gegeben, wenn
die Forderung nur zum Teil gepfändet wird und mit einer weiteren Pfändung nur der restliche Teil erfasst wird;
eine Forderung sowohl gepfändet als auch abgetreten wird. In diesem Fall kann der Drittschuldner sich nur durch Hinterlegung gem. § 372 BGB oder Versteigerung gem. § 383 BGB von seiner Verpflichtung befreien. Die §§ 373 ff. BGB und die Hinterlegungsordnung regeln das weitere Verfahren;
eine Sache mehrfach gepfändet worden ist (§ 308). § 320 setzt die mehrfache Pfändung einer Forderung voraus.
2. Forderung
3Forderungen i. S. von § 320 können Geldforderungen ( § 853 ZPO) oder Herausgabeansprüche sein, die eine bewegliche körperliche Sache ( § 854 ZPO), eine unbewegliche Sache ( § 855 ZPO), ein eingetragenes Schiff ( § 855 a ZPO) o...