Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
Ergänzende Vorschriften
§ 850k Pfändungsschutzkonto
(1) – (6) ...
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.
(8) und (9) ...
§ 850l ZPO abgedruckt unter § 319 Rz. 61
1. Voraussetzungen
1Dem Drittschuldner ist die Forderungspfändung zugestellt worden. Die Einziehung der gepfändeten Forderung muss wie z. B. beim Arrest noch nicht verfügt worden sein.
2Er ist von der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden (Abschn. 41 Abs. 3 VollstrA, abgedruckt bei § 309). Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung wird in der Regel in die Pfändungsverfügung aufgenommen (Abs. 2 Satz 1) und mit ihr zusammen zugestellt. Sie kann auch gesondert ergehen, muss aber um wirksam zu werden, zugeste...