Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
Ergänzende Vorschriften
Verwaltungsvorschriften Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung(Vollstreckungsanweisung - VollstrA)
vom (BStBI. I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 VwV vom (BStBI. I S. 497)
44. Weiteres Verfahren bei der Pfändung von Forderungen
(1) Hängt die Fälligkeit der vom Drittschuldner geschuldeten Leistung von einer Kündigung ab, ist die Vollstreckungsbehörde auf Grund der Einziehungsverfügung (§ 315 Abs. 1 AO) berechtigt, das dem Vollstreckungsschuldner zustehende Kündigungsrecht auszuüben.
(2) Die Vollstreckungsstelle hat den Eingang der Drittschuldnererklärung zu überwachen. Sie kann ein Zwangsgeld festsetzen, wenn die Erklärung nicht abgegeben wird (§ 316 Abs. 2 Satz 3 AO).
(3) Leistet der Drittschuldner nicht oder erhebt er unbegründete Einwendungen, soll die Vollstreckungsbehörde unverzüglich gegen ihn vorgehen (§ 316 Abs. 3 AO, § 842 ZPO). Klagt die Vollstreckungsbehörde gegen den Drittschuldner, ist dem Vollstreckungsschuldner der Streit zu verkünden (§ 316 Abs. 3 AO, § 841 ZPO). Erscheint es nicht angebracht, gegen den Drittschuldner vorzugehen, ist die Pfändung insoweit aufzuheben. Die Aufhebung ist dem Drittschuldner und dem Vollstreckung...