Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 294 Ungetrennte Früchte
Ergänzende Vorschriften
§§ 810, 811 Nr. 4 ZPO, § 10 ZVG, Abschn. 39, 44 Abs. 4, 45 VollzA
1. Gegenstand der Vollstreckung (Abs. 1)
1Grundstückserzeugnisse sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB). Sie sind, solange sie vom Boden nicht getrennt sind, durch die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 322) in Beschlag zu nehmen. Nach Abs. 1 Satz 1 können abweichend davon Garten-, Feld- u. ähnliche Früchte auch schon vor der Trennung wie eine bewegliche Sache gem. § 284 gepfändet werden, wenn es sich um periodisch zu erntende Früchte handelt. Keine Früchte i. S. von Abs. 1 Satz 1 sind daher beispielsweise das auf einem Grundstück stehende zu schlagende Holz oder Mineralien u. Torf, da sie keiner gewöhnlichen Reifezeit unterliegen. Sie sind, solange sie vom Boden nicht getrennt sind, als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu beschlagnahmen.
2. Pfändungsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 2, Abschn. 39 Abs. 2 VollzA)
2Die Fruchtreife muss innerhalb eines Monats bevorstehen. Sie richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
3Die Früchte müssen sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Gewahrsamsinhaber kann sowohl der Eigen...