Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Ergänzende Vorschriften
§ 763 ZPO, Abschn. 20, 24, 48, 49 a VollzA
1. Allgemeines
1Aufforderungen des Vollziehungsbeamten sollen dem Vollstreckungsschuldner oder ggf. einem Dritten Gelegenheit geben, eine Vollstreckungsmaßnahme dadurch zu vermeiden, dass sie die geforderte Leistung freiwillig erfüllen.
2Mitteilungen dienen der Belehrung und Information im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen.
2. Aufforderungen
3Aufforderungen durch den Vollziehungsbeamten ergehen bei verschiedenen Gelegenheiten.
4Der Vollziehungsbeamte hat den Vollstreckungsschuldner oder, sofern er den Vollstreckungsschuldner nicht antrifft, eine erwachsene Person, die er in dessen Besitztum antrifft, zur Leistung aufzufordern, bevor er pfändet oder Sachen wegnimmt (Abschn. 24 VollzA). Damit soll dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Pfändungsmaßnahmen durch Zahlung oder durch den Nachweis des Erlöschens der Schuld oder der Gewährung einer Zahlungsfrist abzuwenden (§ 292). Die Zahlungsaufforderung erfolgt in aller Regel mündlich, bei Abwesenheit schriftlich (Abschn. 24 Abs. 2 i. V. m. Abschn. 29 Abs. 1 VollzA).
5Bleibt die mündliche Zahlungsaufforderung erfolglos, weil der V...