Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 288 Zuziehung von Zeugen
Ergänzende Vorschriften
§ 759 ZPO, § 344 Abs. 1 Nr. 7, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – vom , BGBl I 2004, 776, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 G. v. , BGBl. I 2016, 2222)
Verwaltungsvorschriften
Bekanntmachung vom 29.4.1980BStBl I 1980, 194;
zuletzt geändert durch Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung vom 3.6.2015BStBl I 2015, 497
29. – Öffnen von Wohnungen
(1) Wird in den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter angetroffen, hat der Vollziehungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners nur dann gewaltsam öffnen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug besteht (Abschnitt 28 Abs. 2 Nr. 2) oder der Vollziehungsbeamte bei einem vorhergegangenen Vollstreckungsversuch eine entsprechende Ankündigung (unter Hinweis auf § 287 der Abgabenordnung, § 288 des Strafgesetzbuchs und eine – gegebenenfalls noch zu beantragende – Durchsuchungsanordnung) und eine Zahlungsaufforderung verschlossen hinterlassen hat, die Voraussetzungen des Abschnitts 28 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird. Im Übrigen kann der Vollziehungsbeamte von der g...