Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 285 Vollziehungsbeamte
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 24, 34, 35 VollstrA, VollzA
1. Allgemeines
1Die Zuständigkeit für die Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen richtet sich nach der Art des Vollstreckungsgegenstandes. Während die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte durchführen lässt (§§ 285 ff. Rz. 3), wird die Vollstreckung in Forderungen andere Rechte sowie das unbewegliche Vermögen durch die Vollstreckungsbehörde selber vorgenommen. (§§ 309–324).
2. Vollziehungsbeamte: Begriff, Aufgabenbereich, örtliche Zuständigkeit
2Vollziehungsbeamte sind Amtsträger, die zur Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen ständig eingesetzt oder mit der Ausführung solcher Maßnahmen in Einzelfällen beauftragt sind (Abschn. 24 Abs. 3 VollstrA). Sie sind Hilfspersonen der Vollstreckungsbehörde. Bei ihrer Tätigkeit haben sie die Bestimmungen der AO und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA– vom , BStBl I S. 194, i.d.F. v. (BStBl I 2011, 238) zu beachten.
3Vollziehungsbeamte können insbesondere mit der Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen in folgenden Fällen beauftragt werden (Abschn. 24 Abs. 1 VollstrA):
Vollstreckung in bewegliche Sachen einschließlich der auf den Inhaber...