Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
1. Gegenstand
1Gegenstand i. S. dieser Vorschrift sind bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte, soweit sie zum beweglichen Vermögen gehören.
Kein Gegenstand ist das unbewegliche Vermögen, da die Vollstreckung nicht durch Pfändung, sondern durch Eintragung einer Sicherungshypothek und die Veräußerung gem. § 322 i. V. m. § 866 ZPO durch Zwangsversteigerung erfolgt.
2. Veräußerung
2Als Veräußerung aufgrund einer Pfändung kommt nur eine öffentliche Versteigerung (§ 296), ein freihändiger Verkauf (§§ 300 Abs. 3 Satz 2, 302) oder eine Verwertung auf andere Weise (§§ 305, 317) so z. B. durch Versteigerung im Internet (§ 296 Abs. 1 Nr. 2), in Betracht.
3. Gewährleistungsansprüche
3Der Erwerber kann wegen eines Sach- oder Rechtsmangels einen Anspruch nach §§ 434 ff. BGB, die kein Verschulden voraussetzen, nicht geltend machen. Dies gilt auch für eine Veräußerung im Rahmen einer Internetversteigerung. Die Tatsache, dass der Ersteiger sich auf die Beschreibung in besonderem Maße verlassen muss, weil er wegen der Entfernung in der Regel nicht in der Lage ist, den Gegenstand vor der Versteigerung zu besichtigen, ändert nichts an dem Gewährleistungsausschluss. § 283 steht nich...