Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 282 Wirkung der Pfändung
1. Wirkung allgemein
1Die Pfändung ist ein Verwaltungsakt mit dem ein Gegenstand des beweglichen Vermögens (Sache, Forderung, anderes Vermögensrecht) für den Vollstreckungsgläubiger beschlagnahmt (Verstrickung) und ihm zugleich das Recht eingeräumt wird, seine Forderung durch Verwertung oder Einziehung des beschlagnahmten Gegenstands zu befriedigen (Pfändungspfandrecht).
2. Folgen und Ende der Verstrickung
2Die Pfändung bewirkt zunächst eine Verstrickung mit der Folge, dass
die in Beschlag genommene Sache, sei es durch Wegnahme (§ 286 Abs. 1) oder Anbringung eines Pfandsiegels (§ 286 Abs. 2) bzw.
die Forderung oder ein anderes Vermögensrecht (§ 321) mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner und den Vollstreckungsschuldner (§ 309)
nicht mehr dem Vollstreckungsschuldner, sondern ausschließlich dem Vollstreckungsgläubiger zu dessen Befriedigung zur Verfügung steht.
3Mit der Pfändung wird dem Vollstreckungsschuldner (§ 253) das Recht genommen, über die beschlagnahmte Forderung oder Sache zu verfügen (§ 136 BGB). Der Schuldner darf die gepfändete Sache nicht mehr veräußern, ver...