Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 275
1. Allgemeines
1
Die Höhe, der Umfang der aufzuteilenden Gesamtschuld sowie die Anrechnung von Zahlungen der einzelnen Gesamtschuldner hängen davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach der Einleitung der Vollstreckung gestellt worden ist.
2
Die Einleitung der Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als erfolgt (Abs. 5). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine Rückstandsanzeige erstellt worden ist. Es muss noch nicht die Vollstreckung angeordnet worden sein.
2. Höhe der aufzuteilenden Gesamtschuld
3
Bei einem nach Bekanntgabe des Leistungsgebots (§ 269 Abs. 2 Satz 1) und vor der Einleitung der Vollstreckung (Abs. 5) gestellten Aufteilungsantrag ist der zum Zeitpunkt des Antragseingangs geschuldete Betrag aufzuteilen (Abs. 1). Über den Aufteilungsantrag ist auch in diesem Fall erst nach Einleitung der Vollstreckung (Abs. 5) zu entscheiden (§ 279 Abs. 1 Satz 1), es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Aufteilung vor (§ 279 Rz. 2a).
4
Bei einem nach Einleitung der Vollstreckung gestellten Aufteilungsantrag ist der zum Zeitpunkt der Vollstreckungseinleitung (Abs. 5) geschuldete Betrag für die Aufteilung maßgebend (Abs. 2).