Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Ergänzende Vorschriften
§ 781–784 ZPO, § 1629a BGB abgedruckt bei § 265 sowie die weiteren in § 266 genannten Vorschriften; Abschn. 32, 31 Abs. 4 VollstrA.
1. § 1489 BGB Persönliche Haftung für Gesamtgutsverbindlichkeiten
1Gem. § 1489 Abs. 1 BGB haftet der überlebende Ehegatte für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft persönlich. Nach § 1489 Abs. 2 BGB kann diese Haftung beschränkt werden, wenn sie ihn nur wegen des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft. In diesem Falle tritt an die Stelle des Nachlasses das Gesamtgut; der überlebende Ehegatte wird wie ein Erbe behandelt. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung gelten dann die §§ 781–784 ZPO entsprechend (§ 265 Rz. 25 ff.; § 265 Ergänzende Vorschriften). Sie ist im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.
2. §§ 1480, 1504, 2187 BGB Haftungsbeschränkungen
2Die Haftungsbeschränkungen im Falle der Teilung des Gesamtguts (§ 1480 BGB), der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1504 BGB), des Vermächtnisnehmers (§ 2187 BGB) bleiben bei der Vollstreckung gegen die genannten Personen solange unberücksichtigt, als sie nicht im Vollstreckungsverfahren von ihnen geltend gemacht werden (§ 781 ZPO). Der Vermächtnisnehmer haftet bei geltend gemachter Erschö...