Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 262 Rechte Dritter
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 13 VollstrA, Abschn. 31 Abs. 3 am Ende, Abs. 4, Abschn. 43 VollzA, §§ 769, 770, 771 bis 774 ZPO
1. Grundsatz
1Die Vollstreckung kann nur in die Gegenstände erfolgen, die zum beweglichen oder unbeweglichen Vermögen des im Leistungsgebot genannten Schuldners gehören. Dies gilt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen oder anderer Forderungen (§§ 328 ff.), für Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen (§§ 324 ff.) oder zur Verwertung von Sicherheiten (§ 327).
2Gehört eine beim Vollstreckungsschuldner gepfändete bewegliche Sache zwar zu seinem Vermögen, kann derjenige, für den ein Pfand- oder Vorzugsrecht daran besteht, der Pfändung im Rahmen von § 262 nicht widersprechen, sondern nur die vorzugsweise Befriedigung ggf. per Klage verlangen (§ 293, Abschn. 13 Abs. 3 VollstrA).
2. Voraussetzungen für einen Widerspruch gem. Abs. 1 Satz 1 1. Hs
2.1 Den Widerspruch kann nur ein Dritter erheben
3Grundsätzlich ist jeder, der nicht Vollstreckungsschuldner ist (§ 253) Dritter. Dritter kann sein
der Ehegatte, wenn wegen Steuerschulden des anderen Ehegatten vollstreckt wird und sie nicht Gesamtschuldner z. B. auf Grund Zusammenveranlagung sind (s. auch § 263). Im Übrigen kommt es ...